Im Folgenden gehen wir insbesondere darauf ein, welche Voraussetzungen für die Beantragung von Pflegeleistungen erfüllt sein müssen. Einen Überblick über stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante und teilstationäre Angebote sowie mobile soziale Hilfsdienste in Magdeburg erhalten Sie unter www.magdeburg.de/Bürger-Stadt/Leben-in-Magdeburg/Soziales/Pflegewegweiser/.
Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung kann nur auf Antrag des Pflegebedürftigen oder seines Bevollmächtigten erfolgen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Für den Leistungsbeginn ist grundsätzlich der Tag entscheidend, an dem der Antrag gestellt wurde. Vorraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt Pflegebedürftigkeit bestanden hat. Entsprechende Formulare finden Sie in unserer Rubrik Dokumente & Formulare.
Ob Pflegebedürftigkeit besteht oder nur ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf gegeben ist, wird durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Einrichtung, die von allen Kranken- und Pflegekassen in Anspruch genommen wird. Der MDK hat die Aufgabe, vor Ort festzustellen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt. Gegebenenfalls empfiehlt der MDK erst die Erbringung von anderen Leistungen (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen), um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine Verschlimmerung zu verhindern oder um die Pflegebedürftigkeit zu mindern. Die maßgebende Pflegestufe wird dem Pflegebedürftigen durch die Pflegekasse mitgeteilt.
Die Leistungen beginnen ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, seit dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Um Leistungen der sozialen Pflegeversicherungen zu erhalten, ist eine so genannte Vorversicherungszeit erforderlich. Ab 01.01.2000 gilt: Leistungen erhält nur derjenige, der innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung insgesamt 5 Jahre pflegeversichert war.