Pflegeversicherung – Pflegeleistungen

Pflegeversicherung – Pflegeleistungen

Die allgemein gültigen Leistungen der Pflegeversicherung unterteilen sich in folgende Bereiche:

  • Pflegesachleistung
  • Pflegegeld
  • Kombination aus Sach- und Geldleistung
  • Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  • Pflegehilfsmittel §40 Abs.1-3,5 (40,- EUR/Monat) und technische Hilfen
  • Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen bei vollstationärer Pflege
  • Leistungen bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
  • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
  • Pflegekurse

Individuelle Auskünfte zu diesen Leistungen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Pflegebedürftige, bei welchen die Pflege im häuslichen Bereich durch einen professionellen Pflegedienst erfolgt, werden für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung mit Sachleistungen unterstützt. Der Umfang der häuslichen Pflegesachleistung ergibt sich aus dem Hilfebedarf der festgestellten Pflegegrade.

Der Anspruch auf Pflegesachleistung bei häuslicher Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:

  • Pflegegrad 2: bis zu 761,- Euro
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.432,- Euro
  • Pflegegrad 4: bis zu 1.778,- Euro
  • Pflegegrad 5: bis zu 2.200,- Euro

Pflegebedürftige, welche die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellen wollen (wie z.B. durch Angehörige oder Nachbarn), können anstatt der häuslichen Pflegesachleistung ein monatliches Pflegegeld erhalten. Die Höhe des Pflegegeldes ist auch hier jeweils nach den Pflegegraden gestaffelt.

Der Anspruch auf Pflegegeld bei eigener Sicherstellung der Pflege umfasst je Kalendermonat:

  • Pflegegrad 2: bis zu 332,- Euro
  • Pflegegrad 3: bis zu 573,- Euro
  • Pflegegrad 4: bis zu 765,- Euro
  • Pflegegrad 5: bis zu 947,- Euro

In jedem Fall ist der Pflegebedürftige verpflichtet (bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich), einen Beratungsbesuch durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Kosten für den Einsatz übernimmt die Pflegekasse.

Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:

  • Auslandsaufenthalt über 6 Wochen (Ausnahme EWR-Staaten)
  • Krankenhausaufenthalt oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme ab Beginn der 5. Woche
  • Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse ab Beginn der 5. Woche
  • Inanspruchnahme der vollen Sachleistung/Tages- und Nachtpflege und vollstationären Pflege
  • Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege
  • Vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z.B. Pflegezulage der Versorgungsämter)

Beansprucht der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung nur teilweise, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld.

Zur Berechnung des anteiligen Pflegegeldes wird das Verhältnis zwischen dem in der jeweiligen Pflegestufe zustehenden Höchstbetrag und dem abgerechneten Betrag der häuslichen Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst ermittelt (siehe auch “Berechnungstabelle für Kombinationsleistungen der Pflegeversicherung” in unserer Rubrik Dokumente & Formulare).

Wird die Kombinationsleistung beantragt, so ist die Entscheidung über das Verhältnis der Geld- zur Sachleistung für sechs Monate bindend. Eine Kombinationsleistung ist auch bei teilstationärer und vollstationärer Pflege möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Kundencenter.

Ist eine Pflegeperson wegen Krankheit oder Urlaub verhindert, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen durch einen zugelassenen Pflegedienst für max. 6 Wochen und bis zu 1.612,- Euro pro Kalenderjahr. Voraussetzung hierfür ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate im Haushalt gepflegt wurde.

Bei Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. In diesen Fällen sind die Aufwendungen auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt (z.B. bei Pflegestufe I: 498,- Euro).

Werden aber höhere Kosten nachgewiesen, wie z.B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten, können Leistungen bis insgesamt 1.612,- Euro pro Kalenderjahr beansprucht werden.

Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung.

Die Leistungshöhe beträgt je Kalendermonat bis zu:

  • Pflegegrad 2: 689,- Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298,- Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612,- Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995,- Euro

Eine Kombination mit häuslicher Pflegesachleistung oder Pflegegeld ist möglich. Vorraussetzung ist, dass die Einrichtung ein Vertragspartner der Pflegekasse ist.

Ist die Sicherstellung der häuslichen Pflege zeitweise nicht möglich, kann die Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Kurzzeitpflege erfolgen.

Weitere und aktuelle Leistungsangebote erfragen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse.