Pflegebedürftige, welche die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellen wollen (wie z.B. durch Angehörige oder Nachbarn), können anstatt der häuslichen Pflegesachleistung ein monatliches Pflegegeld erhalten. Die Höhe des Pflegegeldes ist auch hier jeweils nach den Pflegegraden gestaffelt.
Der Anspruch auf Pflegegeld bei eigener Sicherstellung der Pflege umfasst je Kalendermonat:
- Pflegegrad 2: bis zu 332,- Euro
- Pflegegrad 3: bis zu 573,- Euro
- Pflegegrad 4: bis zu 765,- Euro
- Pflegegrad 5: bis zu 947,- Euro
In jedem Fall ist der Pflegebedürftige verpflichtet (bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich), einen Beratungsbesuch durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Kosten für den Einsatz übernimmt die Pflegekasse.
Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:
- Auslandsaufenthalt über 6 Wochen (Ausnahme EWR-Staaten)
- Krankenhausaufenthalt oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme ab Beginn der 5. Woche
- Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse ab Beginn der 5. Woche
- Inanspruchnahme der vollen Sachleistung/Tages- und Nachtpflege und vollstationären Pflege
- Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege
- Vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z.B. Pflegezulage der Versorgungsämter)