Pflegeversicherung – Wohnraumanpassung: Wer trägt die Kosten?
Die Ausstattung der meisten Wohnungen wird den Bedürfnissen der/des Pflegebedürftigen nicht gerecht. Mängel und Sicherheitsrisiken in der Wohnung, oftmals mit geringem Aufwand zu beheben, werden häufig zum ausschlaggebenden Faktor für den Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim.
Die nachstehenden Informationen sollen alles Wissenswerte über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der/des Pflegebedürftigen vermitteln. Bleiben noch Fragen offen, helfen Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Pflegekasse gern weiter.
Leistungsvoraussetzungen
Finanzielle Zuschüsse für die individuelle Wohnraumanpassung der/des Pflegebedürftigen können von der Pflegekasse bewilligt werden, wenn dadurch
die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht,
die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft der/des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft verhindert, oder
eine möglichst selbständige Lebensführung der/des Pflegebedürftigen wiederhergestellt und somit die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird.
Leistungsinhalt
Den aktuellen Betrag je Maßnahme erfahren Sie von Ihrer Pflegekasse, welche die erforderlichen Zuschüsse bewilligen.
Hierbei handelt es sich um:
Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind. Aufwendungen, z.B. für das Erstellen eines Gutachtens über mögliche bauliche Veränderungen in Bezug auf die Statik, das Stellen von Bauanträgen oder die Bauüberwachung, werden als Kosten bei der Festsetzung des Zuschusses bis zum Höchstbetrag berücksichtigt. Eventuelle mietrechtliche Fragen, die sich aufgrund der Wohnraumanpassung ergeben, sind eigenverantwortlich zu regeln.
Umzugskosten, wenn in eine behindertengerechte Wohnung (z.B. Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) umgezogen wird. Sofern in der neuen Wohnung Anpassungen erforderlich sind, können neben den Umzugskosten weitere Aufwendungen für eine Wohnumfeldverbesserung bezuschusst werden.
Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Herstellung des neuen Wohnraums entstehen, z.B. Mehrkosten durch den Einbau breiterer als den DIN-Normen entsprechender Türen oder Einbau einer bodengleichen Dusche anstelle einer Duschwanne. In der Regel werden sich die Mehrkosten auf die Materialkosten erstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen können berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die Wohnumfeldverbesserung zurückzuführen sind.
Aufwendungen, wie z.B. nachgewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall, wenn sie von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten ausgeführt wurden.
Für eine möglichst selbständige Lebensführung der/des Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Frage:
Ausstattungselemente: Mögliche Veränderungen innerhalb der Wohnung.
Aufzug: Anpassung an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers, z.B. ebenerdiger Zugang, Vergrößerung der Türen, Schalterleiste in Greifhöhe, Installation von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen.
Briefkasten: Absenkung des Briefkastens auf Greifhöhe (z.B. bei Rollstuhlfahrern).
Orientierungshilfen: Schaffung von Orientierungshilfen für Sehbehinderte, z.B. ertastbare Hinweise auf die jeweilige Etage.
Treppe: Installation von gut zu umfassenden und ausreichend langen Handläufen auf beiden Seiten, Verhinderung der Stolpergefahr durch farbige Stufenmarkierungen an den Vorderkanten oder Festinstallation von Rampen und Treppenliften.
Türen, Türanschläge und Schwellen: Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb oder Ähnlichem.
Weitergehende Anpassungen außerhalb des Eingangsbereichs/Treppenhauses, z.B. Schaffung eines behindertengerechten Parkplatzes, Markierung und Pflasterung der Zugangswege oder allgemeine Verkehrssicherungsmaßnahmen, werden von der Pflegekasse nicht bezuschusst.